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   BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 10.67   

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BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 10.67 (https://dejure.org/1968,394)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1968 - VIII C 10.67 (https://dejure.org/1968,394)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1968 - VIII C 10.67 (https://dejure.org/1968,394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung der während der Pflichtwehrübung eines Angestellten an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geleisteten Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung - Begriff des "öffentlichen Dienstes" - Bezug einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 30, 81
  • MDR 1969, 169
  • DÖV 1969, 208
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1967 - 4 StR 500/67

    Trinkexzeß vor Einbruch - §§ 20, 21 StGB, actio libera in causa bei Ausführung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 10.67
    Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1967 (JZ 1968 S. 272) entschieden, unter einem Angestellten des öffentlichen Dienstes sei auch derjenige Angestellte des Bundes, eines Landes oder sonst einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu verstehen, der eine Tätigkeit nicht öffentlich-rechtlicher Art ausübe; andererseits sei derjenige Angestellte, dessen Dienstherr nicht zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zähle, nicht im öffentlichen Dienst tätig, selbst wenn er Aufgaben wahrzunehmen habe, die aus der Staatsgewalt abgeleitet seien und öffentlichen Zwecken dienten.
  • BVerwG, 12.01.1955 - V C 107.54

    Rechtsnatur der Bewilligung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 10.67
    Soweit sie im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues aus öffentlichen Mitteln Kredite gibt, handelt es sich nicht um eine rein private, erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, mit der sie im Wettbewerb steht mit den Privatbanken und diesen gegenüber nichts voraus hat; in den Entscheidungen BVerwGE 1, 308 [310] und vor allem 13, 47 [50] wurde ausgeführt, daß die Regelungen des Wohnungsbaurechts nicht im fiskalischen Interesse der öffentlichen Kreditgeber liegen und daß die öffentlichen Mittel eingesetzt werden nicht zur Befriedigung fiskalischer Bedürfnisse, sondern in Erfüllung sozialstaatlicher Pflichten, weil die Förderung des Wohnungsbaues als öffentliche Aufgabe angesehen werde; es handele sich um öffentliche Finanzierungshilfe für den sozialen Wohnungsbau.
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 5.67
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 10.67
    Zum Begriff des öffentlichen Dienstes im Bundeswiedergutmachungsgesetz hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 -, NJW/RzW 1962, 230, und vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 5.67 - (zur Veröffentlichung In der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt) dargelegt: Allgemein fällt unter diesen Begriff hur der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft; im übrigen richtet es sich nach § 2 a BWGöD, unter welchen Voraussetzungen andere Arbeitgeber als öffentlichrechtliche Dienstherren zu behandeln oder ihnen gleichzustellen sind.
  • BVerwG, 12.10.1961 - VIII C 53.60

    Anspruch auf Wiedergutmachungsleistungen - Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 10.67
    Zum Begriff des öffentlichen Dienstes im Bundeswiedergutmachungsgesetz hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 -, NJW/RzW 1962, 230, und vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 5.67 - (zur Veröffentlichung In der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt) dargelegt: Allgemein fällt unter diesen Begriff hur der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft; im übrigen richtet es sich nach § 2 a BWGöD, unter welchen Voraussetzungen andere Arbeitgeber als öffentlichrechtliche Dienstherren zu behandeln oder ihnen gleichzustellen sind.
  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 413/53

    Teilweise Verfassungswidrigkeit der Anlage zum G131

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 10.67
    Zum Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 246 [251] und 257 [266 ff.]) ausgeführt: Der Bundesgesetzgeber verstehe unter "öffentlichem Dienst" im Sinne des Art. 131 GG eine Tätigkeit bei sogenannten "Nichtgebietskörperschaften" nur dann, wenn diese die Körperschaftsrechte bereits vor dem 30. Januar 1933 erhalten hätten: Entsprechendes solle auch bei Verschmelzungen oder Umbenennungen von Nichtgebietskörperschaften während des nationalsozialistischen Regimes gelten.
  • BVerwG, 09.11.1962 - VII P 13.61
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 10.67
    Der VII. Senat ist in dem von der Klägerin angeführten Besehluß BVerwGE 15, 146, der eine Personalvertretungssache bei der Hauptverwaltung der Klägerin betraf, davon ausgegangen, daß auf die Klägerin das Personalvertretungsgesetz Anwendung findet.
  • StGH Niedersachsen, 05.12.2008 - StGH 2/07

    Demokratieprinzip; Abstrakte Normenkontrolle; Vollzugsdefizite; Hoheitliche

    Für eine enge Interpretation als verbindliche Organisationsnorm für die Binnenstruktur der Verwaltung spricht die amtliche Überschrift "Öffentlicher Dienst", weil dieser Begriff in seiner üblichen formalen Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1957 1 BvR 441/53, BVerfGE 6, 257, 267; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1968 BVerwG VIII C 10.67, BVerwGE 30, 81, 87 f.) keinesfalls Personen umfasst, die nicht im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt sind.
  • BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 331/92

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    d) Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, daß der Begriff des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern in der Regel im formellen Sinne verstanden wird, d. h. maßgebend auf die Eigenschaft des Arbeitgebers als juristischer Person des öffentlichen Rechts abzustellen ist (vgl. etwa § 15 Abs. 2 ArbPlSchG; BVerwGE 30, 81, 87) [BVerwG 27.06.1968 - VIII C 10/67].

    Bereits im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer ist anerkannt, daß sich die Zuordnung eines Arbeitsverhältnisses zum öffentlichen Dienst jedenfalls nicht nach der von dem betreffenden Arbeitnehmer vertraglich zu erbringenden Tätigkeit bestimmt (BVerwGE 30, 81, 87 f.) [BVerwG 27.06.1968 - VIII C 10/67].

  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

    Die Zulässigkeit einer detaillierten Einzelfallprüfung konnte das Berufungsgericht nicht etwa aus der Entscheidung in BVerwGE 30, 81 [BVerwG 27.06.1968 - VIII C 10/67] herleiten.

    Bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt lag es nahe, daß sich das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung BVerwGE 30, 81 [BVerwG 27.06.1968 - VIII C 10/67] nicht mit der Feststellung begnügte, die Deutsche Pfandbriefanstalt sei ihrer Rechtsform nach eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern zusätzlich auf deren Aufgabenstellung und organisatorische Ausgestaltung abstellte.

  • BSG, 08.11.1995 - 4 RA 50/94

    Aufhebung nicht überführter Übergangsrenten aus einem Sonderversorgungssystem der

    Darunter wird jedes Beschäftigungsverhältnis bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verstanden (vgl Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 30, 81, 87), also auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis bei der Truppenverwaltung als Teil der Bundeswehrverwaltung (s Art. 87b GG).
  • VG Neustadt, 18.02.2014 - 1 K 745/13

    Freibetrag bei der Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1968 (- VIII C 10.67 -, BVerwGE 30, 87 und juris) ist zur Anwendbarkeit des Arbeitsplatzschutzgesetzes auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ergangen und definiert den Begriff des öffentlichen Dienstes, nicht die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, weshalb sich aus dieser Entscheidung keine für den Kläger günstigen Rechtsfolgen herleiten lassen.

    Gemäß § 10 BeamtVG können nämlich gerade Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als ruhegehaltfähig anerkannt werden, mithin kommt es hier - wie auch bei der Entscheidung des BVerwG vom 27. Juni 1968, a.a.O. - auf die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des Arbeitgebers, nicht auf die öffentliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses an.

  • BVerwG, 26.09.1974 - II C 57.73

    Besoldung eines Beamten - Zahlung eines Unterhaltszuschusses - Dienstbezüge eines

    Aus dem Zusammenhang des § 7 BBesG ergebe sich aber, daß hier nur der für alle Gesetze gemeinsame "Kernbereich" des Begriffes "öffentlicher Dienst" gemeint sei, nämlich der Dienst bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zu vgl. BVerwGE 30, 81 [BVerwG 27.06.1968 - VIII C 10/67] [84]).
  • VGH Hessen, 03.11.1997 - 1 Y 3779/97

    Entbindung vom Amt des ehrenamtlichen Richters - Hinderungsgrund der Tätigkeit im

    Diese Begriffsbestimmung entspricht dem allgemeinen Rechtsbegriff des öffentlichen Dienstes, der in solchen Gesetzen vorausgesetzt wird, in denen eine besondere Begriffsbestimmung fehlt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluß vom 28. Februar 1996, DÖD 1996, 163 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1968, BVerwGE 30, 81, 84).
  • BVerwG, 24.09.1973 - VI B 45.73

    Rechtsmittel

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang mit Recht auf das Urteil des VIII. Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG VIII C 10.67 - (BVerwGE 30, 81 [BVerwG 27.06.1968 - VIII C 10/67]) bezogen.
  • OVG Thüringen, 27.06.2007 - 2 SO 412/07

    Sonstiges ; Beamter bei der EU als ehrenamtlicher Richter,

    Diese an die Rechtsform des Arbeitgebers als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anknüpfende Begriffsbestimmung entspricht dem allgemeinen Rechtsbegriff des öffentlichen Dienstes, der in solchen Gesetzen vorausgesetzt wird, in denen eine besondere Begriffsbestimmung fehlt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. November 1997 - 1 Y 3779/97 -, Juris, Rdnr. 1; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28. Februar 1996 - Verw 2/96 -, Juris, Rdnr. 2; beide - zu § 22 Nr. 3 VwGO -unter Verweis auf das Urteil des BVerwG vom 27. Juni 1968 - VIII C 10.67 -, Juris, Rdnr. 17).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 2 B 160.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Hierzu müßte sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 30, 90 [BVerwG 27.06.1968 - VIII C 10/67] [91 f.]).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 9 Sa 690/97
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